Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MEDIACLONES.COM Elfriede Blechinger
(Stand 06/2017)
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (Hersteller = Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Diese gelten somit für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen (insbesondere Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber zwischen
Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch wenn sie nicht nochmalig ausdrücklich vereinbart werden.
Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Geschäftsbedingungen spätestens als angenommen.
- Im Einzelfall gelten zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bedingungen des Auftragnehmers. Auf diese besonderen Bedingungen wird
jeweils gesondert hingewiesen.
- Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung. Deren Einbeziehung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sie erfolgt auch dann
nicht, wenn auf eine erklärte Einbeziehung, beispielsweise durch Hinweise auf dem Geschäftspapier, Lieferscheinen o.ä. des Auftraggebers oder Dritten, durch den Auftragnehmer geschwiegen oder
ausdrücklich widersprochen wird.
- Eine Zustimmung zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers liegt auch nicht in der Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail zu fixieren.
§ 2 Bedingung für den Vertragsschluss durch die MEDIACLONES.COM
- Die durch die MEDIACLONES.COM angebotenen Waren und Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Widerrufsrecht besteht
für Unternehmer, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, nicht.
- Sofern die MEDIACLONES.COM nach dem Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangt, dass es sich beim dem Auftraggeber nicht um einen Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB handelt, so kann die MEDIACLONES.COM binnen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder Bestätigung per E-Mail des Auftragnehmers.
- Maßgeblich für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der schriftlich oder per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des
Auftragnehmers nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden außerhalb des Vertragsinhalts vorzunehmen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail.
- Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes oder der Leistung in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen des Auftragnehmers sind
unverbindlich, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
- Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Sofern die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten erfolgt oder ist der
Lieferungsempfänger in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger gemeinsam als Auftraggeber. Der Besteller versichert in diesem Fall, dass das Einverständnis vorliegt.
§ 4 Preise und Preisänderungen
- Der Auftragnehmer hält sich für 30 Tage an die Preise gebunden, die er in seinen Angeboten angibt, es sei denn es ist etwas anderes angegeben. Im Übrigen sind die in
der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgeblich.
- Die Preise gelten in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz Baierbrunn zuzüglich Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer
öffentlicher Abgaben.
§ 5 Auftragsausführung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmer die zu vervielfältigenden Daten in Form einer Master-CD/- DVD zu überlassen. Diese Datenträger gehen in das
Eigentum des Auftragnehmers über. Für die Erstellung empfohlener Sicherungskopien ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit
dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind. Auf Wunsch und eigene Kosten werden Master-CD/-DVD
zurückgesandt.
- Auf Wunsch kann gegen Entgelt ein Datencheck bestellt werden. Auf die Bedingungen wird jeweils gesondert hingewiesen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die überlassenen Daten auf einem eigenen Datenverarbeitungssystem zu speichern. Zulieferungen
aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
§ 6 Periodische Arbeiten
- Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten und bei Lieferungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen behält sich der Auftragnehmer vor,
entsprechend bei eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere im Falle von Materialpreiserhöhungen, die Preise zu erhöhen. Die Kostensteigerungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers nachzuweisen.
§ 7 Lieferzeit/Teillieferungen
- Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, außer aber, die teilweise Lieferung ist im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar oder aber
aus anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer entstehen durch Teillieferungen keine weiteren Kosten, es sei denn der Auftraggeber erklärt sich zu deren
Übernahme bereit.
- Liefertermine bzw. – fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Resultiert hieraus die Verlängerung der Lieferzeit oder wird der
Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 8 Zahlung, Verzug
- Der Rechnungsbetrag ist, soweit sich aus einer anderweitigen Vereinbarung nichts anderes ergibt, sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es werden
ausschließlich Zahlungen per Überweisung oder Barzahlung akzeptiert.
- Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich der Auftragnehmer vor. Sofern keine Ablehnung erfolgt, gilt die Annahme nur erfüllungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
- Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft verlangt werden.
- Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, gem. § 353 HGB Fälligkeitszinsen vom Tag der Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche festgestellt worden oder unbestritten oder schriftlich anerkannt sind. Im Übrigen ist die Aufrechnung des Auftraggebers ausgeschlossen.
- Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nur, soweit diese Ansprüche sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, aus dem die der zurückbehaltenen
Verpflichtung entsprechende Gegenleistung resultiert.
§ 9 Versand/ Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson am Leistungsort geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Auftraggebers gleich.
- Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, wenn der Versand trotz Versandbereitschaft noch nicht an den Auftraggeber
erfolgt, weil der Auftraggeber dies wünscht oder aufgrund eines Umstandes, den dieser zu vertreten hat. Die anfallenden Lagerkosten trägt der Auftraggeber. Sofern die Lagerung beim
Auftragnehmer erfolgt, werden die anfallenden Lagerkosten mit 1% des Rechnungsbetrages über die zu lagernden Liefergegenstände für jede angefangene Woche in Rechnung gestellt.
- Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur unter Feststellung des Schadens seitens der Transportperson anzunehmen.
Sofern dies nicht geschieht, sind jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist Baierbrunn.
§ 10 Rüge- und Untersuchungspflicht
- Der Auftraggeber oder der von ihm bestimmte Empfänger ist unmittelbar nach Erhalt zur sofortigen Prüfung des Liefergegenstandes, Lieferschein und Rechnung
verpflichtet.
- Verzögerte Reklamationen gehen zu Lasten des Auftraggebers und können unter den Voraussetzungen des § 377 HGB nicht berücksichtigt werden.
- Der Nichterhalt einer Sendung ist dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung anzuzeigen.
- Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ab
Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt , in dem der Mangel für den Auftraggeber bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, eine Mängelrüge in
schriftlicher Form an den Auftragnehmer übermittelt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand unverzüglich frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Im Falle der
unfreien Versendung an den Auftragnehmer wird die Annahme verweigert. Im Falle der berechtigten Rüge werden die Frachtkosten dem Auftraggeber erstattet.
§ 11 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
- Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist durch den Auftragnehmer tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen
Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, ein.
- Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes ist der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachlieferung bzw. zur Ersatzlieferung berechtigt und
verpflichtet. Sofern ein Teil der Lieferung beanstandet wird, berechtigt dies nicht schon zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei dass nur die gesamte Lieferung für den Auftraggeber von
Interesse ist.
- In sämtlichen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt im Wesentlichen bei Abweichungen
zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, Abweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, Abweichungen innerhalb eines Auftrages oder bei geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen. Das gleiche gilt auch
für Abweichungen von sonstigen Vorlagen (Proofs und Ausdruckdaten) und dem Endprodukt. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials innerhalb eines Auftrages haftet der Auftragnehmer, jedoch
nur bis zur Höhe des Auftragwertes und soweit nicht der Auftraggeber das Material liefert. Andernfalls entfällt die Haftung.
- Sofern der Auftraggeber vor Druck- und Fertigungsfreigabe keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat oder aber einen vom Auftragnehmer
erstellten Proof vor Druck- bzw. Fertigungsfreigabe abgenommen hat, entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Etwaige Beanstandungen des Endproduktes werden zurückgewiesen bzw. nicht anerkannt. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- und Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind zu akzeptieren.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche gelieferte Waren bleiben bist zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber verwahrt diese Waren für den Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung unentgeltlich.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, bis auf Widerruf über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen.
- Im Falle der Weiterveräußerung der noch nicht (vollständig) bezahlten Ware tritt der Auftraggeber sicherungshalber die heraus entstehende Forderung gegen den
Erwerber an den Auftragnehmer ab. Ebenfalls tritt der Auftraggeber solche Forderungen ab, die ihm gegenüber Dritten entstehen können, etwa gegenüber Versicherungen oder Schädigern, sofern die noch
nicht (vollständig) bezahlte Ware verloren geht oder aber zerstört wird.
§ 13 Rechnung, Änderungen
- Der Auftraggeber ist mit der Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Wege einverstanden.
- Sofern die Berichtigung einer Rechnung erforderlich sein sollte, so ist diese innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber
gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt und die Änderung der Rechnung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht zur Zahlung des
vereinbarten Entgelts oder die Pflicht zu Mängelrüge in der in § 10 genannten Frist.
§ 14 Patente, Urheberrechte, Marken, gewerblicher Rechtsschutz
- Der Auftraggeber garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Vorlagen und Materialien, sowie insbesondere an den darauf befindlichen Inhalten oder für die
beauftragte Ausführung und Vervielfältigung alle erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und /oder alle anderen erforderlichen Lizenz- oder Markennutzungsrechte sowie alle anderen
erforderlichen Schutzrechte uneingeschränkt besitzt oder aber die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat. Dies ist auf Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich nachzuweisen. Sämtliche in
diesem Zusammenhang entstehenden Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Ferner wird versichert, dass sämtliche übermittelten Vorlagen und Materialien frei von illegalen Inhalten sind.
- Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer ferner
von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrechten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags frei.
§ 15 Geheimhaltung
Sämtliche Informationen des Auftraggebers werden zur Abwicklung der vertraglichen Beziehung mit dem Auftraggeber verwendet und nicht an Dritte
weitergegeben.
§ 16 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Die Haftung des Auftragnehmers wird aufgrund der nachfolgenden AGB’s beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle der einfachen Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Ersatzpflicht auf höchstens einen Betrag von € 1.000.000,- bei Sach- und Personenschäden beschränkt. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht im Falle grober
Fahrlässigkeit bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf Fälle
höherer Gewalt zurückzuführen sind.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen ist.
- Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt zur Schließung der Lücke diejenige Regelung als wirksam vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages unter Zugrundelegung des Vertragszwecks und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke den Parteien bekannt gewesen wäre, es sei denn die Parteien
vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise etwas anderes. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.